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Das Arbeitsrecht umfasst Verordnungen, Gesetze und Rechtsprechung zur unselbständigen Erwerbstätigkeit. Es regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern auf der einen und Betriebsräten oder Gewerkschafen und Arbeitgebern auf der anderen Seite.
Grundlage eines Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag. Zur Vermeidung von Rechtsstreiten ist es wichtig einen Arbeitsvertrag rechtssicher nach aktuellem Gesetzes- sowie Rechtsprechungsstand zu formulieren. Wussten Sie z.B., dass eine im Arbeitsvertrag nur für den Arbeitnehmer verlängerte Kündigungsfrist nach der Rechtsprechung automatisch auch für den Arbeitgeber gilt. Solche und andere Überraschungen können Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch frühe Beratung vermeiden.
Ist das Arbeitsverhältnis begründet, haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus dem Arbeitsvertrag, dem Gleichbehandlungsgrundsatz, möglichen Tarifverträgen und dem Gesetz umfangreiche gegenseitige Pflichten, wie Lohnzahlungspflicht und Schutzpflichten des Arbeitgebers sowie Arbeitspflicht und Rücksichtnahmepflichten des Arbeitnehmers. Hält sich eine Arbeitsvertragspartei nicht an die Verpflichtungen ist häufig anwaltliche Beratung und Vertretung notwendig. Was kann der Arbeitnehmer tun, wenn er beispielsweise keinen Lohn erhält, wenn er zu viele Überstunden leisten muss oder Arbeiten erledigen soll für die er nicht eingestellt wurde? Was kann der Arbeitgeber tun, wenn beispielsweise der Arbeitnehmer nicht pünktlich erscheint, während der Krankheit arbeitet oder den Betriebsfrieden stört? Wussten Sie z.B., dass in vielen Arbeits- oder Tarifverträgen Ausschlussfristen für die Geltendmachung arbeitsvertraglicher oder tarifvertraglicher Ansprüche vereinbart sind und deren Versäumung einen Wegfall der Ansprüche zur Folge hat? Dies kann für beide Arbeitsvertragsparteien nachteilig sein.
Ist das Arbeitsverhältnis nachhaltig gestört, stellen sich häufig die Fragen nach Abmahnung, Kündigung sowie letzter folgend der Kündigungsschutzklage, die nach dem Kündigungsschutzgesetz mit einer Frist von drei Wochen ab Erhalt der Kündigung zu erheben ist. Auch hier stellen sich vielfältige Fragen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Wussten Sie als Arbeitgeber z.B., dass beim Ausspruch einer Abmahnung oder Kündigung grundsätzlich in Fällen rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht eine Originalvollmacht beigefügt werden sollte, damit die Erklärung nicht schon mangels Vertretungsnachweis aus formalen Gründen zurückgewiesen werden kann? Wussten Sie als Arbeitnehmer, dass eine Abmahnung nicht schon deshalb wirksam ist, weil Abmahnung drauf steht; vielmehr der Arbeitgeber immer nachweisen muss, dass das abgemahnte Fehlverhalten tatsächlich vorgelegen hat?
Wir können zwar hier nicht alle Problembereiche vorstellen, wir stehen aber bei allen Fragen rund um das Arbeitsrecht für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Betriebsräte in unserer Anwaltskanzlei in Meschede für Sie zur Verfügung.
Ihr Ansprechpartner für das Arbeitsrecht in unserer Kanzlei ist:
Herr Rechtsanwalt Jens-Uwe Bethke Fachanwalt für Arbeitsrecht in Meschede |